Verein
Der Seniorensport Kürten e.V. ist Ihr Partner für ein aktives und gesundes Leben im Alter. Wir setzen uns dafür ein, Senioren aus Kürten und Umgebung die Möglichkeit zu bieten, durch gezielte Bewegungsangebote ihre Fitness zu erhalten und zu verbessern.
Unser Verein legt besonderen Wert auf eine angenehme, gemeinschaftliche Atmosphäre, in der sich jeder willkommen fühlt. Mit einem vielfältigen Programm, das von Rückenfitness über Wassergymnastik bis hin zu Gedächtnistraining reicht, bieten wir für jeden Geschmack und jedes Fitnesslevel das passende Angebot.
Gemeinsam aktiv bleiben und Lebensfreude in einer starken Gemeinschaft genießen – das ist unser Ziel!
Vorstand
Der Vorstand des Seniorensport Kürten e.V. besteht derzeit aus:
Beisitzerin: Annegret Braun
Beisitzerin: Marion Biesenbach
Schriftführerin: Marlies Neu
Kassenprüfer: Klaus Dahl
Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „SeniorenSport Kürten e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Kürten.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergisch Gladbach eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung“.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Bildung und der Altenhilfe.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sportangebote für Senioren und Seniorinnen, durch die Trägerschaft der Begegnungsstätte für Senioren in der Gemeinde Kürten und durch weitere Angebote der Freizeitgestaltung für Senioren.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in seinen Zielen unterstützen wollen. Die Mitglieder wenden sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
- Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung. der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
- Wer hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung kann nur in derselben Weise rückgängig gemacht werden.
- Die Mitgliedschaft endet, durch Tod, Entmündigung, bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung der Körperschaft, Austritt, Ausschluss oder Streichung.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Aus Gesundheitlichen Gründen ist eine Außergewöhnliche-Kündigung möglich, hierbei wird ein ½ Jahresbeitrag fällig.
- Der Ausschluss kann bei groben Zuwiderhandlungen gegen die Zwecke oder die Interessen des Vereins oder, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag für zwei Jahre nicht gezahlt hat, erfolgen.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung, bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss. kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung kann angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 7).
Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
§ 6 Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins; sie ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der vorgesehenen Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
- Eine außerordentliche Mitgliedversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der Stellvertreter/Stellvertreterin schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Absendung folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung kann auch auf dem elektronischen Wege erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die drei Jahre zu wählen sind und weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
– Aufgaben des Vereins,
– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
– Wahl des Vorstandes,
– Beschluss über die Beitragsordnung (§ 5);
– Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins (§ 11);
– Beschlüsse über die Aufnahme von Krediten ab einer Höhe von € 5.000,00;
– Beteiligung an Gesellschaften. - Jede Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Eine Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins als Gegenstand der Versammlung vorsieht, ist nur mit der Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder beschlussfähig. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist unmittelbar mit einer Frist von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen. Vereinsmitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit das Gesetz oder die Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussgegenstand als abgelehnt.
- Über alle Beschlüsse, die in der Versammlung gefasst werden, ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden der Versammlung und dem/der Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Geschäftsführer/ Geschäftsführerin
- Kassierer/Kassiererin, dem/der Schriftführer/Schriftführerin und drei Beisitzern/Beisitzerinnen. Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/ Geschäftsführerin. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam Vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/Die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/Nachfolgerinnen gewählt sind.
- Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte entsprechend dem Vereinszweck, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, die Vorstandsmitglieder erhalten lediglich ihre nachgewiesenen notwendigen Auslagen vergütet.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. - Vorstandssitzungen finden mindestens viermal im Jahr statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die erste(n) Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter diesen der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (auch elektronisch) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen.
§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
- Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Zweckbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe §7,5) erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Gemeinde Sport Verband Kürten, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 13.06.2024 angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraftgesetzt.
Kürten, 13.06.2024